Wann braucht man einen Patentanwalt ... ?
Die Anmeldung eines Patents, einer Marke oder eines anderen Schutzrechtes beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Europäischen Patentamt (EPA), oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kann man grundsätzlich selbst vornehmen (Ausnahme: Anmelder mit Wohn- oder Firmensitz im Ausland).Es gibt jedoch eine Reihe guter Gründe, sich von Anfang an der Hilfe eines Patentanwalts zu bedienen:
- Die Hinterlegung einer Schutzrechtsanmeldung schafft
Fakten, die den Rahmen des gesamten späteren Verfahrens festlegen. Wenn
hier Fehler
gemacht werden, können diese später nicht mehr korrigiert
werden.
Beispiele: Eine unzureichende Offenbarung der Erfindung; ungünstige Zeichenform der Marke.
- Die Diskussion mit dem Patent- und Markenamt
über die Schutzfähigkeit einer Erfindung oder einer Marke erfordert
Erfahrung über das, was möglich ist, und wie es argumentativ
durchgesetzt werden kann.
Beispiele: Im ersten Prüfungsbescheid zu einer Patentanmeldung wird nahe gelegener Stand der Technik entgegengehalten und die Schutzfähigkeit daher verneint (typischer Fall). Eine Markenanmeldung wird wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet.
- Das Verfahren vor den Patent- und Markenämtern ist
kompliziert und
erfordert Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung. Formelle
Verfahrensfehler können schnell zu einem Verlust des Schutzrechtes
führen.
Beispiele: Fristversäumnisse, falsche Antragstellung, Teilungsmöglichkeiten für Anmeldungen.
- Ein Patent, eine Marke oder ein sonstiges Schutzrecht
kann wertlos
sein, wenn die Formulierung (Patentansprüche, Zeichen, Warenklassen
etc.) falsch ist.
Beispiel: Umgehbarer Schutzbereich des Patents durch zu detaillierte Patentansprüche.
- Eine vorab durchgeführte Analyse kann erfolglose
Anmeldungen vermeiden
und damit Geld sparen.
Beispiel: Recherche nach dem Stand der Technik oder vorhandenen Marken.
- Die Planung einer Patent- oder Markenstrategie unter
Einbeziehung von
Schutzrechten im Ausland erfordert Kenntnisse der bestehenden
Möglichkeiten und Anforderungen.
Beispiele: Internationale Anmeldung im PCT-Verfahren unter Ausnutzung des Prioritätsjahres; Wahl zwischen einer EU-Gemeinschaftsmarke oder einer Internationalen Registrierung.
- Und, und, und ....
Meine Dienstleistungen als Patentanwalt:
- Beratung in
allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes
- Anmeldung einer Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster
- Anmeldung eines Designs zum Geschmacksmuster
- Anmeldung eines Zeichens zur Marke (Warenzeichen)
- Anmeldung von Schutzrechten im europäischen und außereuropäischen Ausland
- Vertretung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
- Vertretung gegenüber dem Europäischen Patentamt (EPA)
- Vertretung gegenüber dem "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum" (EUIPO)
- Vertretung bzw. Mitwirkung vor Zivilgerichten in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung beim Abschluss von Lizenzverträgen
- Vertretung bei der Abwicklung von Arbeitnehmererfindungen
- Einsprüche gegen fremde Patente
- Widersprüche gegen fremde Marken
- Löschungsverfahren gegen fremde Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster
- Beschwerden gegen Amtsentscheidungen
- Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen und Klagen gegen Schutzrechtsverletzungen
Last but not least: Die Kosten ...
Es gibt keine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung für Patentanwälte. Die Kosten setzen sich in der Regel aus einem fixen Grundhonorar für bestimmte Verfahrenshandlungen und aus einem vom Arbeitsaufwand abhängigen Bearbeitungshonorar zusammen. Eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist ebenfalls möglich.Einige Vergleichszahlen zu Patent(anwalts)kosten finden sich bei:
Dieter Rebel, "Gewerbliche Schutzrechte - Ein Praxishandbuch", Carl Heymanns Verlag.
Bitte fragen Sie gleich zu Beginn nach den zu erwartenden Kosten, dann kann ich Ihnen anhand Ihres konkreten Falles eine Abschätzung erstellen!